Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu unserer heutigen Veranstaltung und wir haben die
vorletzte Sitzung in diesem Semester. Also das Semester neigt sich dem Ende und ich komme auch
mit dem Stoff sehr gut durch. Ich habe auch am Wochenende die Klausur erstellt für Sie. Auch
das ist fertig. Sie müssen keine Angst haben. Ich habe wirklich mit der Lösung der Klausur,
die ich da erstellt habe, also ich musste ja nicht nur erstellen, ich musste nicht nur den
Sachverhalt machen, sondern sie dann auch lösen und das war für mich in wirklich anderthalb
Stunden, zwei Stunden locker machbar. Also sowohl Sachverhalt als auch Lösung. Also das ist ja,
und ich schreibe ja nicht so schnell wie Sie, also bei weitem nicht. Und der Sachverhalt,
den zu erstellen, das ist ja eigentlich das Schwierigste, was man überhaupt machen muss.
Da muss man immer schauen, dass alles passt auch, damit die Lösung auch richtig sein kann. Also das
ist für Sie überhaupt keine Schwierigkeit. Sie werden das super meistern. Da bin ich mir ganz
sicher. Es ist jetzt so, dass ich mit dem Stoff sehr, sehr gut durchkommen werde. Ich mach heute
noch das letzte Problem im Bereich der Schuld, die Aktio Libere in Causa. Das hatte ich angekündigt
und werde dann übergehen zur Fahrlässigkeit und die werde ich dann am Donnerstag beenden. Und
wir werden dann sicherlich noch Zeit haben, wenn Sie Fragen haben zur Klausur, dass ich die auch
noch beantworte. Und dann habe ich noch etwas Ihnen zu sagen am Schluss. Das ist mir auch wichtig,
dass ich da noch genug Zeit habe, so fünf Minuten glaube ich, brauche ich, um mich von Ihnen zu
verabschieden. Und das ist mir auch wichtig, dass ich Ihnen dann noch mal was sage. Gut,
jetzt stehen wir aber beim Sonderproblem der Aktio Libere in Causa. Ich hatte Ihnen schon beim
letzten Mal gesagt, es kann ja nicht sein, dass jemand sich so sehr betrinkt, dass er in einem
Zustand der absoluten Schuldunfähigkeit gerät. Also bei einer Tötung, beispielsweise jenseits von
3,3 Promille würden wir annehmen müssen, zumindest nach unserer Faustregel, dass er nicht mehr
verantwortungsfähig ist. Und es kann nicht sein, dass jemand sich in diesen Zustand bringt, um
jemanden zu töten und dann quasi straflos ausgeht. Also ganz straflos würde er nicht ausgehen, denn
wir haben immerhin einen Paragrafen 323a. Schlagen Sie den mal mit mir auf, was der sagt. Paragraf
323a. Gehen Sie einfach mal nach hinten. Paragraf 300. Da steht der Vollrausch. Vollrausch,
wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende
Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen
nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies
nicht auszuschließen ist. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für
die im Rausch begann eine Tat angedroht ist, sagt Absatz 2 noch. Das heißt also, wenn sich
jemand berauscht, also in den totalen Rausch springt und dann einen Haus Friedensbrück
begeht, also er geht mit über drei Promille in ein Haus rein, was er schon immer mal machen
wollte und jetzt im SUF macht er das tatsächlich, dann könnte er nach Paragraf 323a bestraft
werden, aber der Absatz 2 sagt, es darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die
im Rausch begann eine Tat angedroht ist. Also hier könnten wir nicht auf diese bis zu fünf
Jahre von Absatz 1 gehen, denn der 123 sagt uns, da müssen Sie jetzt gar nicht nachschauen,
das ist mir eigentlich auswendig, zumindest weiß ich es auswendig, dass die Freiheitsstrafe
maximal ein Jahr beträgt, also maximal bis zu einem Jahr und dann darf natürlich auch
der Vollrausch nicht härter bestraft werden. Passen Sie mir da auf bei diesem Vollrausch,
es ist eigentlich Stoff des besonderen Teils, es wird bestraft, dass sich in Rausch versetzen,
es wird gar nicht die Tat bestraft, derweil kann man ihn ja nicht bestraft, weil er ja
schuld unfähig war bzw. es nicht auszuschließen war. Das heißt, ich kann nicht aus der Tat
bestraft werden, der Gesetzgeber hat gesagt, ich bestrafe dann aber, dass er sich in einen
Rausch versetzt hat und dann als objektive Bedingung, wir haben das mal durchgenommen,
als objektive Bedingung der Strafbarkeit, es zu einer Straftat gekommen ist. Das heißt,
darauf muss sich nicht der Vorsatz beziehen zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich da in Rausch
versetzt. Das ist nicht notwendig, er muss hinsichtlich dieser späteren Tat keinen Vorsatz
haben, er muss auch nicht fahrlässig sein, es ist nur wichtig, dass diese Tat dann am
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:44:26 Min
Aufnahmedatum
2021-02-08
Hochgeladen am
2021-02-08 23:49:13
Sprache
de-DE